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Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann selbst Verwaltungsakt sein
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-82492Der BFH hat mit NWB UAAAE-78510 zur Frage der Rechtsnatur einer Nichtigkeitsfeststellung i. S. des § 125 Abs. 5 AO entschieden. Grundsätzlich kann danach die Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs. 5 AO Regelungswirkung haben und deshalb einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen. Wird durch einen solchen Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids festgestellt, ist ein Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern – innerhalb der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO.
Ausführlicher Beitrag s..
Nichtigkeitsfeststellung kann Verwaltungsakt oder unverbindliche Auskunft sein
[i]Wirkung der Nichtigkeitsfeststellung einzelfallbezogenEin Verwaltungsakt ist nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam, wenn er nichtig ist. Der ggf. vorhandene Rechtsschein kann, muss aber nicht nach § 125 Abs. 5 AO von der Finanzbehörde festgestellt werden. Erfolgt eine solche Nichtigkeitsfeststellung, liegt nach der geänderten BFH-Rechtsprechung ein Verwaltungsakt vor, wenn diese Mitteilung als Bescheid konzipiert worden ist. Ansonsten kann es sich um eine unverbindliche Auskunft dieser Behörde handeln.
Rechtsschein durch Bescheid beseitigt
[i]Regelungswille der Behörde anhand der Umstände zu ermittelnDie Nichtigkeitsfeststellung beseitigt, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen will, den durch den nich...