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Track 19 | 6b-Rücklage: Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland
§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nach einem Urteil des FG München unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet erfordert. Das FG hat einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bejaht, weil Investitionen in einer EU-Betriebsstätte außerhalb Deutschlands gegenüber einer Investition im Inland diskriminiert werden.
Ein Verfahren zur Rücklage nach § 6b EStG wollen wir Ihnen nicht vorenthalten.
Die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann möglich, wenn die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist dies nicht mit EU-Recht vereinbar. Die gesetzliche Regelung halte Unternehmer davon ab, ausländische Zweigniederlassungen zu gründen – oder andere Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet. Sie verstoße damit gegen die Niederlassungsfreiheit. Im Wege einer normerhaltenden Reduktion legten die Richter aus der bayerischen Landeshauptstadt die Vorschrift dahingehend aus, dass auch ein...