BGH Beschluss v. - III ZR 92/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L. und des Zweckverbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung L. Land deren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Für das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung" im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Entwässerung von T. benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend eine 425 m2 umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr. 52 (T. , Grundbuchblatt 1886). Der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen betrug 0,21 €/m2.

2Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 wies die Beteiligte zu 3 die Beteiligte zu 2 vorübergehend vorzeitig unter anderem in den Besitz der hier maßgeblichen Fläche ein. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt verbunden mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 224 Satz 2 BauGB, § 80 Abs. 5 VwGO. Das Landgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an. Diesen Beschluss änderte das ab und lehnte den Antrag ab. Im Anschluss daran errichtete die Beteiligte zu 2 die Baustraße, sanierte den Abwasserkanal und baute schließlich die Baustelleneinrichtung wieder zurück. Die Abnahme der Arbeiten fand am 29. Oktober 2012 statt. Sodann hat die Beteiligte zu 1 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 2 hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.

3Das Landgericht hat festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist und den Streitwert auf bis zu 300 € festgesetzt.

4Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 ist vom Berufungsgericht verworfen worden. Der Streitwert ist auf bis zu 300 € festgesetzt worden.

5Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter.

II.

61. Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die Revision gegen Urteile, durch die über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren entschieden wird, nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 542 Rn. 5 unter Hinweis auf , BGHZ 152, 195, 196 f).

7Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Durfte nämlich die Zulassung der Revision verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam (vgl. , NJW 2003, 70; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

82. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für das Besitzeinweisungsverfahren nach § 3 ZPO der Streitwert grundsätzlich mit 20 % des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen (vgl. , BGHZ 61, 240, 251 f; vom 26. Februar 1976 - III ZR 164/73, WM 1976, 669, 672; vom 2. Februar 1978 - III ZR 29/76, WM 1978, 518; siehe auch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache III ZR 93/14). Auf die Frage, ob das Kosteninteresse (Summe der bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten) 20 % des Grundstückswerts übersteigt, kommt es nicht an, da nach einer einseitigen Erledigungserklärung der Streitwert nicht höher sein kann als der Hauptsachestreitwert (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1985 - III ZR 217/84, Kostenrechtsprechung GKG § 22 Nr. 12; , NJW-RR 1990, 1474).

Fundstelle(n):
EAAAE-82311