Keine Erbschaftsteuerfreistellung des vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims bei Gebäudeabriss und Errichtung
eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben
Leitsatz
1. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S.z 1 ErbStG erforderliche unverzügliche Bestimmung einer geerbten Wohnung zur Selbstnutzung
durch den Erwerber bedeutet, dass er die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnen muss. Die unverzügliche
Bestimmung zur Selbstnutzung erfordert als Nachweis dieser inneren Tatsache die alsbaldige tatsächliche Nutzung durch den
Erwerber.
2. Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ist es unschädlich, wenn der erbschaftsteuerrechtliche Erwerber
zunächst eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vornimmt und sich der Beginn der Selbstnutzung hierdurch
verzögert.
3. Die Steuerbefreiung kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wenn das geerbte Gebäude wegen seines maroden Zustands
vollständig abgerissen, an seiner Stelle eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird und es somit durch
die vollständige Beseitigung des geerbten Bestandsbaues nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen kann. In
diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Abriss des bisherigen Gebäudes aus bautechnischen, ökonomischen, ökologischen
oder sonstigen wichtigen Gründen für den Erwerber unvermeidbar gewesen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 12 DStRE 2016 S. 530 Nr. 9 EFG 2015 S. 236 Nr. 3 ErbBstg 2015 S. 141 Nr. 7 ErbStB 2015 S. 60 Nr. 3 UVR 2015 S. 107 Nr. 4 HAAAE-82242