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Lohnsteuer | Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer 2015
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten. Dies gilt seit 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab 2015 betragen unverändert für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 € und für ein Frühstück 1,63 €.