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Erbschaftsteuer – §§ 13a und 13b ErbStG verfassungswidrig
Leitsatz
Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.
Sachverhalt
Der
Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der
Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem
Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer
mit einem Steuersatz von 30 % nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht
geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der
Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen
er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im
Revisionsverfahren hat der
NWB SAAAE-19326 dem BVerfG
die Frage vorgelegt, ob
§ 19 Abs. 1
ErbStG in der 2009 geltenden...