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Übernahme von Geldsanktionen gegen Vorstandsmitglieder durch die AG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAE-82134Eine AG darf nur mit Zustimmung der Hauptversammlung auf einen Schadensersatzanspruch gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder verzichten (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Norm zu den vom BGH in der ARAG-Garmenbeck-Entscheidung () entwickelten Grundsätzen steht, wonach der Aufsichtsrat bei Vorliegen [i]BGH, Urteil vom 8. 7. 2014 - II ZR 174/13 NWB CAAAE-72178bestimmter Umstände von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs absehen darf. Der BGH hat nunmehr die Notwendigkeit einer Zustimmung der Hauptversammlung befürwortet, wenn die entsprechende Handlung gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.
Ausführlicher Beitrag s..
Reichweite der Entscheidung
[i]Geltung für die Übernahme sonstiger Geldsanktionen und den Verzicht auf SchadensersatzansprücheDie Zustimmung der Hauptversammlung ist nicht nur bei Übernahme einer Geldauflage, sondern auch bei der Übernahme sonstiger Geldsanktionen erforderlich. Entsprechendes gilt für den Fall des Verzichts auf einen Schadenersatzanspruch (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG) sowie den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung. In diesen Fällen muss die Hauptversammlung ihre Zustimmung auch dann erteilen, wenn der Aufsichtsrat nach den ARAG-Garmenbeck-Gru...