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Übernahme von Geldsanktionen gegen Vorstandsmitglieder durch die AG
Der BGH erschwert die Enthaftung von Vorstandsmitgliedern
Eine AG darf nur mit Zustimmung der Hauptversammlung auf einen Schadensersatzanspruch gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder verzichten (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Norm zu den vom BGH in der ARAG-Garmenbeck-Entscheidung () entwickelten Grundsätzen steht, wonach der Aufsichtsrat bei Vorliegen bestimmter Umstände von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs absehen darf. In der Literatur wurde daraus der Schluss gezogen, dass der Aufsichtsrat in diesen Fällen autonom entscheiden kann. Die Problematik stellt [i]BGH, Urteil vom 8. 7. 2014 - II ZR 174/13 NWB CAAAE-72178sich nicht nur beim Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch, sondern auch dann, wenn es um die Übernahme von gegen Mitglieder des Vorstands der AG verhängten Geldsanktionen geht. Der BGH hat nunmehr die Notwendigkeit einer Zustimmung der Hauptversammlung befürwortet. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über das Urteil, das auch für das GmbH-Recht Relevanz hat.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
infoCenter „Hauptversammlung“ NWB GAAAA-41701
infoCenter, „Haftung in der Aktiengesellscha...