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Arbeitsrecht | Keine Vollzeitbeschäftigung bei Arbeit auf Abruf
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG). Im Streitfall war arbeitsvertraglich eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ vereinbart. Zwei Monate leistete der Arbeitnehmer (Kläger) eine längere als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, in der Folgezeit wurde er vom Arbeitgeber – in unterschiedlichem Um-fang – kürzer eingesetzt. Mit seiner Klage machte der [i]Hold, NWB 22/2014 S. 1665Arbeitnehmer Entgeltdifferenzen auf der Basis einer 48-Stunden-Woche geltend. Arbeitsvertraglich sei eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart. ...