Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Sonderregelung für steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Ermittlung des Verlustes i. S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gem. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit [i]Zur Berücksichtigung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung s. Sprang, NWB 41/2014 S. 3068der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat. (2) § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 ist verfassungsgemäß. (3) Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.