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Grenzüberschreitende Werkleistungen und Werklieferungen in der Umsatzsteuer
Was ist zu beachten, wenn der Kunde kein regelbesteuernder Unternehmer ist?
Unternehmen, die Werkleistungen, Werklieferungen oder ähnliche Umsätze erbringen, können unerwarteten Umsatzsteuerfolgen ausgesetzt sein, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind. Dabei sind sowohl Fälle bedeutsam, in denen ihr Auftraggeber in einem anderen Staat ansässig ist, als auch solche, in denen sie in anderen Staaten tätig werden. Trotz der Reform der Ermittlung des Leistungsorts zum für Dienstleistungen zwischen Unternehmen durch das sog. Mehrwertsteuerpaket sind entsprechende Umsätze nach wie vor umsatzsteuerlich problematisch.
A. Grundlagen und Definitionen
I. Werklieferungen
Der Begriff der Werklieferung stammt aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht. § 3 Abs. 4 UStG regelt, dass eine Werklieferung vorliegt, wenn ein Unternehmer „die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes“ schuldet und dabei „Stoffe, die er selbst beschafft“, verwendet. Gleiches soll gelten, wenn die Gegenstände fest mit dem Grund und Boden verbunden werden. Das Unionsrecht enthält dagegen keine Definition einer Werklieferung.
Der BFH hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2013 () detailliert ausgeführt, dass eine Werkliefer...