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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Hinweise zum Gesetzesentwurf betreffend die Einfügung eines neuen § 2b UStG in das UStG
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine rechtsformneutrale Steuer, die jegliche unternehmerische Tätigkeit erfasst. Insofern soll sie auch für die öffentliche Hand gelten, wobei für diesen Fall sorgfältig zwischen hoheitlicher und unternehmerischer Tätigkeit unterschieden werden muss, weil nicht jede Einnahme der öffentlichen Hand auch eine solche aus unternehmerischer Tätigkeit ist. Da im deutschen Umsatzsteuergesetz für Zwecke dieser Abgrenzung momentan auf ertragsteuerliche Begrifflichkeiten zurückgegriffen wird und darüber hinaus der in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verankerte Wettbewerbsaspekt fehlt, ist auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung eine Anpassung angemahnt. Ein erster Gesetzesentwurf hierzu wurde im Sommer 2014 vorgelegt.
A. Hintergrund
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich die im Rahmen eines Unternehmens ausgeführten Umsätze. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, also insbesondere Gebietskörperschaften, Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Kammern (Abschn. 2.11 Abs. 1 UStAE) sind insofern umsatzsteuerpflichtig, wenn sie sich unternehmerisch betätigen. Diese Regelung ist allerdings im EU-Recht und im UStG unterschiedlich implem...