GroMiKV § 10

Teil 1: Ergänzende Regelungen für Großkredite

Kapitel 4: Meldungen zu Großkrediten

§ 10 Aufbewahrungsfristen

Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

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AAAAE-82013