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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung für Erteilung von Schwimmunterricht
Schwimmunterricht kann als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein (Bezug: § 4 Nr. 21 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL).
Im Urteilsfall waren die streitigen Schwimmkurse unstreitig nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei. Der Kläger kann sich aber für die Steuerfreiheit auf Unionsrecht berufen, das in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie den von Privatlehrern erteilten Schul- oder Hochschulunterricht steuerfrei stellt. Für „Unterricht“ in diesem Sinne ist nach der EuGH-Rechtsprechung nicht erforderlich, dass auf eine Abschlussprüfung oder eine Berufstätigkeit vorbereitet wird, die vermittelten Inhalte dürfen aber nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Das FG muss die Sache jetzt nochmals prüfen. Der klagende private Schwimmlehrer kann die Steuerbefreiung z. B. für Kleinkindschwimmen zum Erlernen des Schwi...