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Steuerfreiheit der Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren
Vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes ist bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung
Heilbehandlungen in der Humanmedizin sind steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren unter diese Steuerbefreiung fallen kann.
Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, das in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, ist u. a. die Durchführung von Seminaren zur Raucherentwöhnung. Sie war der Ansicht, dass die von ihr ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei seien. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin die Steuerbefreiung. Ihr Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Umsätze der Klägerin seien nicht nach § 4 Nr. 14 UStG von der Steuer befreit. Im Streitfall seien die „Therapien“ zur Nikotinentwöhnung teilweise vollständig ohne ärztliche Verordnung erfolgt, unstreitig in einem erheblichen Teil der Fälle aber auch auf der Grundlage von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte von Großunternehmen, die ein Interesse daran gehabt hätten, ihren Mitarbeitern ein rauchfreies Leben zu ermöglichen. Die für die Annahme einer Heilbehandlung i. S. von § 4 Nr. 14 UStG notwendige ärztliche Verordnung sei zwar auch in Form einer Sammelverordnung denkbar, in der eine He...