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KSR Nr. 1 vom Seite 6

Bruchteilsgemeinschaft

Veräußerung eines Gegenstands an einen Dritten

Peter Mann

Aus der Entscheidung des , HE (BStBl 2007 II S. 23) sowie dem (BStBl 2007 II S. 13) geht hervor, dass ein Vorsteuerabzug auch möglich ist, wenn der Unternehmer nur einen Miteigentumsanteil an einem Gegenstand erwirbt. In dem Fall war nur ein Miteigentümer unternehmerisch tätig. Dieser kann den Gegenstand grundsätzlich im Rahmen seines Miteigentumsanteils seinem Unternehmensvermögen zuordnen und die Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung für diese Zuordnung des Miteigentumsanteils ist, dass die Gemeinschaft nicht selbst unternehmerisch tätig ist. Der BFH hat sich nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, was bei einer späteren Veräußerung passiert.

Ausgangssachverhalt

Der Kläger war unternehmerisch als Gastwirt und im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs tätig. Die Umsätze als Landwirt versteuerte er nach § 24 UStG mit den Durchschnittssätzen. Gemeinsam mit einem anderen Landwirt erwarb er im Jahr 2004 einen Mähdrescher. Der Anteil des Klägers an der Maschine betrug 20 %. Er ordnete seinen Miteigentumsanteil seinem Unternehmensvermögen zu. Allerdings machte er keine Vorsteuer aus der Anschaffung geltend, da er wege...

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