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Zinsswap-Geschäfte unterliegen der Verlustausgleichbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG
Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung beim wirtschaftlich belasteten Unternehmen
Verluste aus einem Zinsswap-Geschäft unterliegen als Termingeschäft nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG einer Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung. Die Verlustausgleichsbeschränkung ist in einer Unternehmensgruppe bei dem Unternehmen anzuwenden, das den Verlust wirtschaftlich zu tragen hat, auch wenn es zivilrechtlich nicht Vertragspartner des Termingeschäfts ist. Die Ausnahme von der Verlustausgleichbeschränkung für Sicherungsgeschäfte gem. § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG setzt neben einem objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang auch einen subjektiven Sicherungszusammenhang zwischen dem abzusichernden Grundgeschäft und dem der Sicherung dienenden Termingeschäft voraus.
Verlustausgleichbeschränkung für gewerbliche Termingeschäfte
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG können Verluste aus gewerblichen Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder abgezogen werden. Die Vorschrift dient der Missbrauchsbekämpfung.
Der Begriff des Termingeschäfts ist allerdings noch nicht abschließen...