Betriebsteilübergang - Betriebsteil als bestehende wirtschaftliche Einheit
Gesetze: § 613a Abs 1 BGB
Instanzenzug: ArbG Offenbach Az: 3 Ca 525/09 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 12 Sa 801/10 Urteilnachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 12 Sa 1786/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch einen Betriebsteilübergang von der Firma W GmbH mit Sitz in O (im Folgenden: W) auf die Schuldnerin übergegangen ist, wobei die Klägerin unter Berufung darauf auch ihre Vergütung für den Mai 2009 von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin verlangt.
2Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom war die Klägerin bei W beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. 1.841,00 Euro. Als Angestellte für den Verkaufsinnendienst (Auftragsannahme) betreute sie gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen das sogenannte Streckengeschäft. Daneben bestand noch ein Ladengeschäft vor Ort. Die Aufgabe der Klägerin bestand in der Annahme von Bestellungen per Telefon, Fax oder online und in deren Bearbeitung durch Bestellungen bei Herstellern und Lieferanten.
3Sowohl W als auch die B GmbH M (im Folgenden: B), die nachmalige Schuldnerin, waren zum aus den insolventen Schwesterunternehmen B-W GmbH O und B-W GmbH M hervorgegangen. Jedoch geriet W im Lauf des Jahres 2008 erneut in finanzielle Schwierigkeiten. Schon im Oktober 2008 übernahm die Schuldnerin, also die B in M - gegen Sicherungsübereignung - im Außenverhältnis die Bezahlung der von W beim Zentralregulierer S. bestellten Waren. Die so entstandenen Verbindlichkeiten von W gegenüber B beliefen sich schließlich auf ca. 105.000,00 Euro.
4Unter dem verschickten beide Gesellschaften ein gemeinsames Rundschreiben an ihre Kunden, in dem sie ua. mitteilten:
5Eine wesentliche Änderung für die Kunden bestand darin, dass die Rechnungen künftig auf ein Konto der B zu begleichen waren. Der Geschäftsführer Ba der W leitete E-Mails des Geschäftsführers Wo der B über die künftige Verfahrensweise im Streckengeschäft am 18. und am an die drei dafür arbeitenden Mitarbeiterinnen, also auch an die Klägerin weiter. Schließlich schlossen beide Gesellschaften am eine Vereinbarung, die auszugsweise lautete:
6Unter dem kündigte W das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt zum . Wegen der Ausgliederung des Streckengeschäftes sei der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Die von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Offenbach angestrengte Kündigungsschutzklage - 1 Ca 137/09 - mündete in einen Vergleich, dessen Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur für den Fall Geltung haben sollten, dass als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ein Betriebsteilübergang nicht festzustellen sei.
7Ab Mai 2009 erhielt die Klägerin von W keine Vergütung mehr. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W eröffnet, in dessen Verlauf die Vergütungsansprüche der Klägerin für Juni und Juli 2009 beglichen wurden.
8Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ausgliederung und Übertragung des Bereichs Streckengeschäft mit der Vereinbarung vom stelle einen Betriebsteilübergang dar, infolge dessen ihr Arbeitsverhältnis von W auf die B übergegangen sei. Sie und ihre beiden Kolleginnen hätten ab nur noch für die B gearbeitet. Alle für W eingehenden Aufträge seien an B weitergeleitet, dort bearbeitet und ausgeführt worden. Auch der Kundenstamm sei komplett übertragen und die Mitarbeiter seien aufgefordert worden, die Kundenordner zu übergeben. B habe ihr und den beiden anderen Mitarbeiterinnen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Weiterarbeit in M gemacht, allerdings ohne Anrechnung der bisherigen Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Nach der Ablehnung jenes Angebots seien in M drei neue Mitarbeiter eingestellt worden; bis dahin sei dort lediglich eine Teilzeitkraft beschäftigt gewesen. Infolge des Betriebsteilübergangs vom schulde die - zwischenzeitlich ebenfalls in Insolvenz geratene - B bzw. der Beklagte als deren Insolvenzverwalter auch die Vergütung für Mai 2009.
9Die Klägerin hat zuletzt beantragt
10Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen, ein Betriebsteilübergang habe nicht stattgefunden. Es fehle bereits an einem übergangsfähigen Betriebsteil, das „Streckengeschäft“ sei ein bloßer Geschäfts- oder Aufgabenbereich. Die Vereinbarung vom März 2009 habe den Zweck gehabt, die Verbindlichkeiten von W bei B zurückzuführen. Tatsächlich sei aber das Streckengeschäft nicht wie im März 2009 vereinbart umgesetzt und abgewickelt worden. Im Wesentlichen stelle die Vereinbarung vom März 2009 eine Abtretung mit Einzugsermächtigung oder ein Dienstleistungs- oder Auftragsverhältnis dar. Das Streckengeschäft habe jedoch nicht dauerhaft übertragen werden sollen. Zu einer „Übertragung“ des Kundenstammes sei es schon deswegen nicht gekommen, weil beide Unternehmen aus der Zeit der früheren Schwestergesellschaften einen gemeinsamen Kundenstamm gehabt hätten. Ebenso hätten die das Streckengeschäft prägenden Lieferantenbeziehungen und Einkaufsbedingungen unstreitig bereits bei B bestanden, sodass eine „Übernahme“ gerade nicht erfolgt sei.
11Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
12Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine die Entscheidung tragende Feststellung getroffen, ob mit dem „Streckengeschäft“ bei W überhaupt eine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils gegeben war, der am auf die Schuldnerin hätte übergehen können, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
13A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Streckengeschäft habe es sich um einen Betriebsteil gehandelt, der spätestens zum übergegangen sei. Für den Übergang spreche der Wortlaut der Vereinbarung vom selben Tage („ausgegliedert“; „überträgt“). Eine hiervon abweichende tatsächliche Umsetzung habe der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Betriebsteil Streckengeschäft sei als Ganzes mit den bisherigen Kunden, dem eingearbeiteten Personal, dem gesamten Warensortiment und den bisherigen Telekommunikationsanschlüssen und Nummern übernommen und im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden, wobei der Geschäftsführer der B fortan die tatsächliche Leitungsmacht ausgeübt habe.
14B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht entschieden werden.
15I. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; - Rn. 17 mwN; - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).
161. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN).
172. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; - Rn. 40 ff. mwN). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; - Rn. 22; - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).
183. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt ( - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; - Rn. 41).
194. Kommt es im Wesentlichen auf die Betriebsmittel wie etwa das Inventar an, dann kann ein Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. - [Abler] Rn. 36 f., Slg. 2003, I-14023; - Rn. 42). Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. - [Abler] Rn. 41 mwN, aaO; - BAGE 87, 296). Der Begriff „durch Rechtsgeschäft“ des § 613a BGB ist wie der Begriff „durch vertragliche Übertragung“ in Art. 1 Abs. 1a der Richtlinie 2001/23/EG (dazu ua. - [Merckx und Neuhuys] Rn. 28, Slg. 1996, I-1253; - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 63, Slg. 2011, I-7491) weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie - dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens - gerecht zu werden. So ist es nicht erforderlich, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie zB des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen (ua. - [Abler] Rn. 39 mwN, aaO).
205. Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. - [Amatori ua.] Rn. 30 f. mwN; - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, Slg. 2009, I-803; - Rn. 18; - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26); es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ( - [Klarenberg] Rn. 53, aaO; - Rn. 16).
216. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; - Rn. 30).
227. Die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen ist nach Unionsrecht Sache der nationalen Gerichte (ua. und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237) und im deutschen Arbeitsrecht Sache der Tatsacheninstanzen, die dabei einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. ua. - Rn. 21, BAGE 139, 52).
23II. Ob nach diesen Grundsätzen ein Betriebsteilübergang von W auf die Schuldnerin am zu bejahen ist, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden.
241. Eine bereits beim angeblichen Veräußerer bestehende abtrennbare wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität ist vom Landesarbeitsgericht zwar benannt - „Streckengeschäft“ - aber nur teilweise näher bestimmt worden, wobei entscheidungserheblicher Vortrag der Klägerin wie des Beklagten hierzu übergangen wurde. Über die Wahrung der Identität eines Betriebsteils kann jedoch nicht entschieden werden, ohne diese zuvor in ihren Hauptmerkmalen, zu denen die Parteien vorgetragen haben, zu bestimmen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, die eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit ergab (vgl. - AP BGB § 613a Nr. 434).
252. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen zwar ausgeführt, bei „dem Streckengeschäft“ von W habe es sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit gehandelt, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt habe. Unstreitig sei „das Streckengeschäft“ vom Ladengeschäft organisatorisch getrennt und mit anderen Arbeitnehmerinnen besetzt gewesen. Es habe auch mit der Annahme und Bearbeitung von Aufträgen, die per Telefon, Fax oder E-Mail eingingen, einen selbständigen, vom Ladengeschäft unabhängigen Zweck erfüllt.
26Hinreichende Feststellungen zu den „im Streckengeschäft“ - einem an sich bloßen Geschäftsbereich oder Aufgabenfeld - eingesetzten sächlichen wie personellen Betriebsmitteln fehlen jedoch, ebenso wie Feststellungen zu der erforderlichen „Autonomie“. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass das „Streckengeschäft“ dem „Verkaufsinnendienst“ angehörte, in dem durch weiteres Personal - über die drei im Streckengeschäft tätigen Mitarbeiterinnen hinaus - auch andere Aufgaben wie etwa die Betreuung des Bereichs „Büroeinrichtungen“ wahrgenommen wurden.
27Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag übergangen und keinen angebotenen Beweis erhoben habe, dass die B - mit vorhandenem eigenen Personal - bereits ihr eigenes „Streckengeschäft“ betrieben habe, während die Mitarbeiterinnen von W lediglich vorübergehend und nach Bedarf eingesetzt wurden.
283. Weiter fehlen Angaben im Berufungsurteil, ob und ggf. welche materiellen Betriebsmittel für die Durchführung des „Streckengeschäftes“ erforderlich waren, etwa technische Kommunikationsmittel oder Fahrzeuge. Auch insoweit rügt die Revision zutreffend, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, materielle Betriebsmittel wie Fahrzeuge und Kommunikationsmittel seien nicht übertragen worden. Das Berufungsurteil lässt auch offen, ob die Auslieferung der bestellten Ware zum Streckengeschäft gehörte, wie es nicht nur der Beklagte behauptet hat, sondern wie es auch die Klägerin in der Klageschrift vom dargelegt hat. In diesem Zusammenhang kann es wesentlich sein, welche Betriebsmittel zur Auslieferung von W selbst eingesetzt wurden. Im Berufungsurteil werden diesbezüglich mit der Angabe, die Auslieferung sei „meist entweder durch den Lieferanten selbst oder durch Dritte“ erfolgt, keine Feststellungen getroffen.
294. Weiter fehlt es an tragfähigen Angaben zur Leitungsebene sowie zur Abgrenzung des „Streckengeschäftes“ vom sonstigen „Verkaufsinnendienst“ und von dem „Ladengeschäft“. Dem Berufungsurteil kann insoweit nur entnommen werden, dass „daneben … noch ein Ladengeschäft“ bestand. Ob und inwieweit es personelle Überschneidungen gab, bleibt ebenso offen wie es an klaren Feststellungen zur Leitung des angeblichen Betriebsteils „Streckengeschäft“ fehlt. Auch diesbezüglich hat die Revision eine begründete Verfahrensrüge dahin gehend erhoben, das Berufungsgericht sei darüber hinweggegangen, dass der Beklagte den Übergang der Organisations- und Leitungsmacht in erheblicher Weise bestritten hatte.
305. Schließlich mangelt es dem Berufungsurteil an einer Feststellung, was den „Kern“ des Streckengeschäftes als „Betriebsteil“ ausgemacht haben soll, also welche Elemente dafür prägend waren. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und inwieweit bei der Schuldnerin bereits vorhandene Lieferanten- und Geschäftsbeziehungen schon vorhanden waren und nicht von W übernommen werden brauchten.
31III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2015 S. 115 Nr. 3
VAAAE-81796