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FG Niedersachsen 3.7.2014 5 K 40/14 , BBK 1/2015 S. 8

Umsatzsteuer | Rückwirkende Rechnungsberichtigung an EuGH

Das Niedersächsische FG hat den EuGH zu der Frage angerufen, ob eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. Dies hätte zur Folge, dass der Vorsteuerabzug bereits im Jahr der ursprünglichen Rechnungserstellung möglich ist und keine Nachzahlungszinsen entstehen.

Beispiel

A stellt im Jahr 2010 an B eine Rechnung aus, ohne seine Steuernummer anzugeben. Im Rahmen einer Außenprüfung bei B im Jahr 2014 beanstandet der Prüfer das Fehlen der Steuernummer im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Daraufhin lässt B noch während der Prüfung die Steuernummer durch A ergänzen.

Erkennt [i]Bei Rückwirkung keine Nachzahlungszinsen man eine Rückwirkung an, verbleibt es beim Vorsteuerabzug im Jahr 2010. Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2010 entstehen nicht. Verneint man jedoch die Rückwirkung, kann B die Vorsteuer e...

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