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Verbleibende Haftungsrisiken der PartGmbB
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAE-81521Seit dem erfreut sich die PartGmbB als Personengesellschaft mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung für berufliche Fehlleistungen zunehmender Beliebtheit, insbesondere bei Steuerberatern. Aber jede Haftungsabschirmung hat ihre Grenzen. Es gibt eine Reihe von Sachverhalten, bei denen auf das sonstige Vermögen der Partner durchgegriffen werden kann.
Ausführlicher Beitrag s..
Haftung für sonstige Verbindlichkeiten
[i]Haftungsbeschränkung begrenzt auf Fehler bei der BerufsausübungDie Haftungsbeschränkung durch die PartGmbG ist begrenzt auf Fehler bei der Berufsausübung, so dass daneben für die laufenden Gesellschaftsverbindlichkeiten des außerberuflichen Bereichs eine unbeschränkte persönliche Haftung droht. Folgerichtig haben auch die Partner einer PartGmbG auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Berufsausübungsgemeinschaft zu achten.
Haftung bei fehlenden Voraussetzungen
[i]Behandlung wie normale Partnergesellschaft bei Fehlen einer der VoraussetzungenFehlt eine Voraussetzung für den Ausschluss der persönlichen Haftung, ist die PartGmbB wie eine normale Partnerschaftsgesellschaft zu behandeln. Gemeint sind: Zugehörigkeit der Berufsgruppe (§ 8 Abs. 3 PartGG), keine Mängel bei der Namensführung (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG), keine Bearbeitung durch Nichtpartner (als Grundvoraussetzung), keine Mängel beim Versicherungsschutz ().