BSG Beschluss v. - B 1 KR 72/14 B

Instanzenzug: S 13 KR 443/07

Gründe:

I

1Die Beteiligten streiten über Kostenerstattung.

2Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin wählte anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung. Sie beantragte bei der Beklagten für verschiedene in Kopie eingereichte Rechnungen Kostenerstattung (). Sie legte trotz Aufforderung die Originalbelege nicht vor. Die Beklagte wies die Klägerin auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I hin und versagte anschließend, die Kosten zu erstatten (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem SG und dem LSG ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Kostenerstattung versagt, weil die Klägerin die geforderten Originalrechnungen nicht vorgelegt habe (Urteil vom ).

3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

4Die Beschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist zulässig. Ihr Vortrag genügt den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere bedurfte es keiner Ausführungen zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Zwar hat die Beklagte inzwischen vorgetragen, dass die Mitwirkung (Vorlage der Originalbelege) nachgeholt und sie (noch vor der Entscheidung des LSG) über die Kostenerstattung entschieden habe, sodass sich der Versagungsbescheid erledigt haben könnte. Die Klägerin darf aber im Rahmen der Beschwerdebegründung von den Feststellungen des LSG ausgehen und im Falle der Zulassung der Revision erst im anschließenden Revisionsverfahren ggf die Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen. Insoweit kann nichts anderes gelten als beim Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer erst im Revisionsverfahren eingetretenen Veränderung iS von § 99 Abs 3 Nr 2 SGG (dazu Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 2b mwN).

5Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es.

6Die Klägerin wirft die Rechtsfragen auf,

"ob im Verfahren der Kostenerstattung Originalbelege vorgelegt werden müssen" und "erstreckt sich die Befugnis nach § 13 Abs. 2 Satz 9 SGB V, das Verfahren über die Durchführung der Kostenerstattung zu regeln, auch auf die Befugnis, die Vorlage von Originalbelegen im Sinne von Beweismitteln anzuordnen?"

7Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung; sie bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach § 13 Abs 2 SGB V können Versicherte anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. Das Verfahren der Kostenerstattung hat die Satzung zu regeln (§ 13 Abs 2 S 9 SGB V). Der Begriff "Verfahren der Kostenerstattung" und der damit eröffnete Regelungsraum sind weit zu verstehen (Hauck in Peters, SGB V, Stand Juli 2014, § 13 RdNr 161). Zu den Verfahrensregelungen gehören Regelungen über Form und Wirkungsbeginn der Antragstellung, Bindungsdauer (mindestens ein Jahr § 13 Abs 2 S 12 SGB V aF), Anforderungen an die Gebietswahl, Grenzlinien bei der Sektorenwahl, Ausschlussfristen für die Abrechnung, Folgen der fehlenden Einschränkung der Wahl, Umfang der geschuldeten Erstattung, Zuständigkeit, Art und Umfang des Nachweises von erstattungsfähigen Aufwendungen und Ähnliches (zum Regelungsbereich vgl Hauck aaO; Helbig in jurisPK, SGB V, 2. Aufl 2012, § 13 RdNr 22; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2014, K § 13 RdNr 41).

8Art und Umfang des Nachweises von erstattungsfähigen Aufwendungen sind in § 19 Abs 4 der Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden der Kostenerstattung die "vom Versicherten vorgelegten Rechnungen" über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zugrunde gelegt. Die Regelung ist revisibel, da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl § 162 SGG). Hieraus erwächst aber kein Klärungsbedarf. Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn das BSG zwar die Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich behandelt hat, aber die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl - RdNr 7, Juris). So liegt es hier. Anders als die Klägerin meint, ist die Regelung eindeutig. Sie meint nur die Vorlage von Originalbelegen. Denn die in einfacher Fotokopie vorgelegte Rechnung ist nicht die Rechnung selbst.

9Mit der durch die Satzung geregelten Vorlage von (Original-)Rechnungen sieht die Beklagte keine vom Gesetz abweichende unzulässige Bestimmung vor (§ 194 Abs 2 S 1 SGB V). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, in ihrer Satzung den Nachweis der entstandenen Kosten mittels einfacher Kopie zuzulassen. Ungeachtet ihres weiten Gestaltungsspielraums ist es sachgerecht, die Vorlage der (Original-)Rechnungen als Nachweis zu verlangen und danach die Kostenerstattung vorzunehmen. Die Vorlage von Originalbelegen als Unikat dient dazu, Missbrauch und Manipulationen - etwa durch wiederholtes Einreichen oder Bearbeiten der Rechnungskopie - bei der Kostenerstattung zu vermeiden. Dies benachteiligt den Erstattungsberechtigten nicht. Bei Verlust einer Rechnung besteht die Möglichkeit, sich eine Zweitschrift ausstellen zu lassen.

10Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
KAAAE-81405