Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsrecht | Zurückweisung der durch Personalleiter mit Gesamtprokura erklärten Kündigung
Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Personalleiter berufen, beinhaltet diese Bestellung regelmäßig auch dessen interne Befugnis zum Ausspruch von arbeitgeberseitigen Kündigungen, deren Wirksamkeit deshalb nicht wieder formal in Abrede gestellt werden können, weil der kündigende Per-sonalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Pro-kura sein alleiniges Handeln insoweit nicht deckt (hier: [i]Olbertz, NWB 21/2014 S. 1591Vertretung nur mit einem wei-teren Prokuristen oder Geschäftsführer). Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund des – ihm bekannten – Status des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen aus-gehen muss. Ob der Perso...