BSG Beschluss v. - B 5 RE 5/14 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Zulässigkeit der Sprungrevision - Revisionsbegründung - Verfassungsmäßigkeit

Gesetze: § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 1 SGG, GG

Instanzenzug: Az: S 25 R 1371/11 Urteil

Gründe

1I. Mit Urteil vom hat das SG Köln einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung als Leiterin der Abteilung "Personenschadensmanagement" bei der Beigeladenen zu 1. verneint. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei nicht wegen dieser Beschäftigung, sondern aufgrund ihrer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) K. und der Beigeladenen zu 2. Denn die Beschäftigung als Syndikus für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne vor dem Hintergrund des Berufsrechts nicht als anwaltliche Tätigkeit qualifiziert werden. Die mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stünden nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 der BRAO normierten Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Hierbei sei seine gesetzlich garantierte Unabhängigkeit vom Staat und von den von ihm vertretenen Parteien oder sonstigen Auftraggebern besonders bedeutsam und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unverzichtbare Voraussetzung, damit Rechtsanwälte durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen könnten. Der Syndikus habe aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und der engen Bindung an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die mit der eines externen Rechtsanwaltes vergleichbar wäre, wie auch der EuGH bereits entschieden habe. Demnach entspreche es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Schließlich komme die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus auch in den Berufsausübungsregelungen des § 46 BRAO zum Ausdruck. Im Gesetzgebungsverfahren zur aktuellen Fassung dieser Norm hätten sich Bestrebungen, dem Syndikus einzuräumen, auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht durchsetzen können. Der Rechtsausschuss habe dies mit der Erwägung verworfen, das von der freien und unreglementierten Selbstbestimmung geprägte Bild des Rechtsanwalts stehe einer Änderung des § 46 BRAO in diesem Sinne entgegen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht dazu berufen, den Begriff der anwaltstypischen Tätigkeit vollkommen neu bzw in grundlegender Abweichung vom Berufsrecht zu definieren und eine anwaltliche von einer juristischen Tätigkeit anhand von vier Kriterien abzugrenzen.

2Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Sprungrevision zuzulassen und die Zustimmungserklärung der Beklagten vom in Kopie beigefügt, die ihr prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift "beglaubigt" hatte. Das SG hat die Sprungrevision zugelassen und darüber belehrt, dass "nunmehr nur noch" Revision eingelegt werden könne; Hinweise zur Revisionsbegründungspflicht und -frist fehlen (Beschluss vom ). Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am hat die Klägerin am gegen das unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt und gleichzeitig die Zustimmungserklärung der Beklagten vom nochmals in Fotokopie überreicht, die mit demselben Beglaubigungsvermerk ("beglaubigt Rechtsanwalt") und der Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten versehen ist. Am hat sie - nach Hinweis des Senats vom - die Urschrift der Zustimmungserklärung vorgelegt.

3Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Rechtsanwälte könnten gemäß § 46 BRAO sowie nach der bisherigen Verwaltungs- und überwiegenden Gerichtspraxis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausüben und könnten deshalb gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die umstrittene Rechtsprechung des EuGH, auf die sich das SG berufe, gelte nur für das EU-Kartellrecht. Auch das BVerfG habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Vielmehr habe sich in der Rechtspraxis die "Vier-Kriterien-Theorie" durchgesetzt, die auch hier anzuwenden sei.

4II. Die (Sprung-)Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG).

5Denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 169 S 1 SGG. Dabei lässt der Senat die Streifrage offen, ob schon aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom auch für das Revisionsgericht bindend (§ 161 Abs 2 S 2 SGG) feststeht, dass die beim SG vorgelegte Zustimmungserklärung der Beklagten der erforderlichen Schriftform genügte (so - Juris RdNr 9 insoweit in SozR 4-2500 § 5 Nr 10 nicht abgedruckt; aA - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 10, vom - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr 13 S 30, vom - 1 RK 13/95 - Juris RdNr 13 f und vom - 11 RAr 99/92 - SozR 3-4100 § 249c Nr 2; Fichte in Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl 2014, § 161 RdNr 13; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 268; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 161 RdNr 7b). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin die Urschrift der gegnerischen Zustimmungserklärung vom - nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am und Ablauf der Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Halbs 1 SGG) am Montag, den - am deshalb rechtzeitig vorgelegt hat, weil die Frist zur Einlegung der Sprungrevision noch gar nicht zu laufen begonnen hat, da das SG im Zulassungsbeschluss vom die Klägerin iS von § 66 Abs 2 Halbs 2 SGG schriftlich darüber belehrt haben könnte, dass ein (an sich statthafter) Rechtsbehelf (die Berufung, § 143 SGG) nicht gegeben sei (vgl dazu - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 54). Schließlich kann vorliegend auch offenbleiben, ob die Erklärung der Beklagten vom inhaltlich den Anforderungen des § 161 Abs 1 S 1, 3, Abs 5 SGG genügt. Denn jedenfalls entspricht die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 SGG).

6Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (zB jeweils mwN: Senatsurteil vom - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

7Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl - Juris RdNr 12 und vom - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 12; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.

8Die Klägerin rügt materiell-rechtlich eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Die fehlerhafte Anwendung dieser Norm kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass die Revisionsführerin zunächst angibt, auf welchen festgestellten Sachverhalt das SG die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat. Ohne diese stets notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen. Die Revisionsbegründung schildert ausführlich den beruflichen Werdegang der Klägerin seit dem Jahr 2000 und gibt an, sie sei seit dem als zugelassene Rechtsanwältin Mitglied der RAK K. sowie des Beigeladenen zu 2. und arbeite seit dem bei der Beigeladenen zu 1. als "Leiterin Personenschadensmanagement", wobei diese Position bzw Funktion sowie die damit verbundenen arbeitsvertraglichen Aufgaben und Befugnisse näher beschrieben werden. Dabei lässt die Revisionsbegründung aber schon offen, ob diese tatsächlichen Angaben der Vorinstanz überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das SG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht die Klägerin nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle sie dem angefochtenen Urteil Feststellungen hinsichtlich der genannten Tatumstände entnehmen möchte. Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das BSG nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Es ist aber nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl zusammenfassend: - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen ( - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; - Juris RdNr 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird ( - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 22 und 28). Auch diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die bloße Erwähnung der angegriffenen Entscheidung oder die Behauptung von Defiziten vermögen eine Auseinandersetzung mit dem dort positiv Verlautbarten nicht zu ersetzen.

10Das SG hat sich eingehend mit den berufsrechtlichen Regelungen der BRAO, insbesondere mit der Entstehungsgeschichte des § 46 BRAO, und dem dort normierten Berufsbild des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin sowie der einschlägigen Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH beschäftigt und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nach dem einschlägigen Berufsrecht keine anwaltliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht "wegen" dieser Beschäftigung, sondern nur aufgrund ihrer (nebenberuflichen) Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei Mitglied der RAK K. und des Beigeladenen zu 2. sei.

11Auf diese Gründe des erstinstanzlichen Urteils geht die Klägerin nicht ausreichend ein. Weder setzt sie sich mit der dort herangezogenen berufsrechtlichen Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen ( AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517) noch mit der zitierten Entscheidung des 9. Zivilsenats des - BGHZ 141, 69) auseinander und behauptet zu der herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287 und vom - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163) nur, das BVerfG habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Mit Blick auf die vom SG angeführte Entscheidung des - NJW 2010, 3557) bemerkt die Beschwerdebegründung lediglich, dass sie "grundsätzlich nur für das EU-Kartellrecht und das EU-Kartellrechtsverfahren" gelte und vom Brüsseler Berufungsgericht sowie dem obersten Gericht der Niederlande (unter Verletzung von Art 267 AEUV?) in Zweifel gezogen werde. Lediglich ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass § 184 GVG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung beansprucht (§ 202 S 1 SGG). Schließlich ignoriert die Beschwerdebegründung die vom SG in Bezug genommenen Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993), insbesondere den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 12/7656, S 49 zu Nr 18a), vollständig. Demgegenüber genügt es keinesfalls, auf Merkblätter, Arbeitshilfen oder Arbeitsanweisungen der DRV, Rundschreiben der ABV, Schreiben der BDA, Statistiken und Rechtsauffassungen der RAK K. oder Schätzungen des Deutschen Anwaltsvereins bzw Äußerungen seines Präsidenten hinzuweisen, Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften aufzulisten oder eine Übersicht erstinstanzlicher Entscheidungen vorzulegen, die Befreiungen ausgesprochen hätten. Denn mit der Wiedergabe eigener oder fremder Rechtsansichten geht die Revisionsbegründung gerade nicht auf den Gedankengang des SG ein und gibt nicht zu erkennen, dass sich die Revisionsführerin ausreichend mit der Argumentation im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat.

12Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:051114BB5RE514R0

Fundstelle(n):
BAAAE-81097