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Einkommensteuer – Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Veräußerung einer Beteiligung
Leitsatz
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die
Kläger wurden im Streitjahr 2009 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger hielt ab 1999 am Stammkapital der T-GmbH (insgesamt
100.000 DM) einen Anteil von 15.000 DM. Im September 2001 veräußerten der
Kläger und sein Mitgesellschafter ihre Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von
je 1 DM. Zudem verzichtete der Kläger u. a. auf die Rückzahlung eines
Gesellschafterdarlehens zum Nennwert von 200.000 DM, das er bei einer Bank
refinanziert hatte.
Das Finanzamt – FA – erkannte die auf die Finanzierung des Gesellschafterdarlehens entfallenden Schuldzinsen zwar für die VZ 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Für das Str...