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Die gesonderte (und einheitliche) Feststellung
Grundsätze der §§ 179 ff. AO
Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die gesonderte (und einheitliche) Feststellung nach § 180 AO und die damit zusammenhängenden Problemfelder. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Merksätze veranschaulichen dabei die Thematik.
I. Einführung
Die Regelungen nach §§ 179 ff. AO bilden neben den anderen spezialgesetzlichen Normen (z. B. § 10d Abs. 4 EStG, § 35 Abs. 2, 3 EStG, § 28 KStG, § 18 AStG) für die Durchführung einer gesonderten Feststellung eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass Besteuerungsgrundlagen ein nicht selbständiger Teil des Steuerbescheids sind. Diese Ausnahme wird durch § 157 Abs. 2 zweiter Halbs. AO ausdrücklich zugelassen ( „soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden“). Folglich sind die §§ 179 ff. AO zu prüfen, wenn es sich um eine Feststellung nach § 180 AO handelt oder die spezialgesetzlichen Normen (wie z. B. § 184 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO für die Festsetzung von Steuermessbeträgen) die Anwendbarkeit ausdrücklich zulassen.
Aus Sicht der Finanzverwaltung hat der Feststellungsbescheid den Zweck, divergierende Entscheidungen mehrerer beteiligter Finanzämter zu vermeiden. Es soll nur eine Stelle – das sachnähere Finanzamt – mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen befasst...