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Erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht durch GmbH-Geschäftsführer
Grds. braucht sich derjenige, der einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, nicht darum zu kümmern, ob deren Geschäftsführer dabei die ihm im Innenverhältnis auferlegten Schranken seiner Befugnisse einhält. Darin liegt der Sinn des § 37 Abs. 2 GmbHG, nach dem die Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten unbeschränkbar ist. Hierauf darf sich der Geschäftspartner im Allgemeinen auch verlassen, so dass das Risiko der Übertretung der Innenbefugnisse grds. die GmbH trägt. Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist aber ausnahmsweise dann nicht mehr schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Vertretungsmacht zum Schaden der GmbH missbraucht. In diesem Fall kann der Geschäftspartner...