Ohne Leasing ins neue Jahr
Vor Jahresfrist war an dieser Stelle über die unvollendeten Werke des IASB geklagt worden. Ein Jahr später ist wenigsten teilweise Entwarnung geboten: Die Großprojekte der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und der Umsatzrealisation sind abgeschlossen, wenn man einmal das Thema des macro hedging vernachlässigt. Angesichts der Bearbeitungszeiten mag man die Stirn in Falten legen. Aber Hand aufs Herz: Vergleicht man die Aktivitäten des IASB mit denjenigen der HGB-Gesetzgebung, so muss man konzedieren: Es wird überhaupt etwas bewegt.
Mit diesen Überlegungen nähern wir uns dem aus der Feder von Georg Anders zum künftigen Leasingstandard. Auch hier ist festzustellen: Die Vollendung des Werks nimmt kolossal viel Zeit in Anspruch. Und wiederum gilt die Parallele zum deutschen Handelsrecht: Der IASB bewegt überhaupt etwas, während die nationalen (und europäischen) Standardsetter das Thema nach der Vogel-Strauß-Methode behandeln.
Der IASB versucht sein Glück im Leasingprojekt mit dem right-of-use-approach. Man mag viele Einwendungen systematischer Art gegen diesen Ansatz erheben, aber immerhin: Das geleaste Objekt erscheint (auch) in der Bilanz des Leasingnehmers, die daraus resultierende Doppelbilanzierung ist sicherlich nicht nach jedermanns Geschmack. Dabei sollte man sich aus Sicht der deutschen Bilanzierung an die Aussage des Vorstandsvorsitzenden eines hochgradig kriselnden Unternehmens erinnern, der nach Verkauf mit Rückmietung aller wertvollen Grundstücke verkünden konnte: Wir sind schuldenfrei – was allerdings die alsbaldige Insolvenz dann doch nicht verhindern konnte. In unserem Fokus-Beitrag wird nun die Änderung von Bilanzkennzahlen durch den geplanten neuen Standard nach den bisher bekannt gewordenen Inhalten simuliert. Diese Darstellung verdient Aufmerksamkeit in allen Branchen, in denen die Leasingfinanzierung einen bedeutsamen Faktor darstellt.
Im von Karsten Sepetauz und Maximilian Behrmann wird ein Vergleich zwischen HGB und IFRS gezogen, und zwar bezüglich der Darstellung der Eigenkapitalveränderungen in den jeweiligen Konzernabschlüssen. Für den Praktiker mag die übersichtliche Darstellung in der Matrixform hilfreich sein. In der systematischen Betrachtung der Regel nach IFRS fällt einmal mehr der Störenfried der erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderung auf, welche die Analyse des Inhalts der entsprechenden Rechnung spürbar erschwert.
Das Ergebnis einer empirischen Forschungsarbeit wird unseren Lesern im weiteren von Nadine Antonakopoulos und Sebastian Klar vorgestellt. Es geht um die Bilanzierungspraxis bezüglich der selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte im Vergleich zwischen HGB und IF12RS. Halbherzig wurde für diese Vermögensgegenstände durch das BilMoG ein Ansatzwahlrecht eingeführt, eher überraschend ist das wesentliche Ergebnis der Untersuchung: Obwohl das Datenmaterial bei den zum IFRS-Konzernabschluss verpflichteten Unternehmen vorliegt, wird von der Aktivierbarkeit der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht. Wer nicht nach IFRS einen Konzernabschluss erstellt, wird sich erst recht nicht der Mühe der erforderlichen Datenerhebung unterziehen wollen.
Mit dieser Ausgabe verabschieden sich Herausgeber und Redaktion der PiR von ihren Lesern aus dem Jahr 2014 mit den besten Wünschen für einige Tage friedlicher Weihnachtszeit und ebensolchen Wünschen für ein glückliches Jahr 2015.
Wolf-Dieter Hoffmann
Fundstelle(n):
PiR 12/2014 Seite 1
NWB GAAAE-80696