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Sozialversicherungsrecht | Keine Insolvenzgeldumlage für Beschäftigte von Wohnungseigentümergemeinschaften
Unternehmer haben eine Umlage zur Risikoabdeckung der Finanzierung des Insolvenzgelds zu entrichten (SGB III). Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich (nur) die nicht insolvenzfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bei rechtsimmanenter Rechtsfortbildung dieser Norm muss aber Entsprechendes auch für WEG gelten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (gering-fügig) Beschäftigte als Reinigungskräfte, Hausmeister o. Ä. einsetzen, denn jene können insoweit zwar als [i]Zur Frage, welche Betriebe zur Insolvenzgeldumlage verpflichtet sind, s. Eilts, NWB 2014 S. 2108Arbeitgeber fungieren und zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden; hinsichtlich ihres Verwaltungsvermögens sind sie aber ebenfalls nicht insolvenzfähig und können von daher auch nicht zur Zahlung der Insol-venzgeldumlage verpflichtet sein (§ 11 Abs. 3 WEG).
Das BSG we...