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Zivilprozessrecht | Auslegung von § 29c ZPO – Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung
Der Kläger hat im Streitfall gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Beklagte am Gericht seines Wohnorts Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend gemacht. Streitgegenständlich war die Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach den Vertragsbedingungen des Serviceauftrags ist Liechtenstein Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Beklagten sollte es freistehen, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Klägers oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Diesen Auftrag hat die Beklagte angenommen. Im Juli 2011 kündigte der Kläger die Beteiligungsvereinbarung und erklärte zudem den Widerruf und die Anfechtung seines Angebots. Sodann klagte er die Rückzahlung der erbrachten Einmalanlage an dem Gericht seines Wohnsitzes ein. Die Zustän...