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Einkommensteuer | Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Entscheidung über die Abzweigung gem. § 74 Abs. 1 EStG ist im Regelfall die Abzweigung des Unterschiedsbetrags zwischen den regelmäßigen Unterhaltsleistungen und dem Kindergeld ermessensgerecht. Ausnahmsweise kann aber auch eine hiervon abweichende Bestimmung des Abzweigungsbetrags ermessensgerecht sein. (2) Wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt leistet, setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung voraus, dass die vom Kindergeldberechtigten erbrachten Unterhaltsleistungen vollständig erfasst und der Höhe nach beziffert werden.
Aus dem Urteil folgt, dass der Kindergeldberechtigte, der sich gegen eine Abzweigungsentscheidung wendet, die von ihm tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen zweifelsfrei nachweist; ers...