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Einkommensteuer | Barzahlung bei Kinderbetreuung durch Minijobber
Das entschieden, dass sich das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) ausschließlich auf Dienstleistungen bezieht, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Minijobs. Bei Aufwendungen für sog. Minijobs haben Steuerpflichtige keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ergibt sich die Entscheidung aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich s...