BFH Beschluss v. - VI B 52/14

Widerspruch zwischen Tenor des Urteils und den Entscheidungsgründen kein Verfahrensmangel; Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 107

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

2 a) Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691; vom 23. August 2013 VI B 12/13, BFH/NV 2014, 155). Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786). Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb eine im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sei. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage sieht, „ob durch die Kombination von § 172 Abs. 1 Nr. 2c und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturvorschrift einschlägig wird”, fehlt es jedenfalls an Ausführungen dazu, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse zu klären sei. Im Grunde macht die Klägerin damit und mit ihren materiell-rechtlichen Ausführungen im Übrigen geltend, die Vorentscheidung sei unrichtig. Damit kann sie indes im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den weiteren —hier nicht dargelegten— Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.

3 b) Die Revision war auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

4 Soweit die Klägerin vorbringt, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantritt sowie weitere Umstände nicht berücksichtigt, hat sie einen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) durch Unterlassen von Sachaufklärungsmaßnahmen geltend gemacht, muss u.a. dargelegt werden, weshalb die Nichterhebung von Beweisen nicht gerügt worden ist bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. , BFH/NV 2005, 43). Hieran fehlt es im Streitfall. Im Grunde wendet sich die Klägerin auch mit diesem Vorbringen gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung und damit gegen die ihrer Auffassung nach vorliegende materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung, ohne die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds darzulegen.

5 Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Tenor der Vorentscheidung von den Entscheidungsgründen abweiche, weil in den Entscheidungsgründen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht Stellung genommen worden sei, aber im Tenor faktisch der Abzug des Arbeitszimmers rückgängig gemacht worden sei, hat sie einen Verfahrensmangel nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche im Urteil sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können (, BFH/NV 1996, 842).

6 c) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. September 2014 kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits abgelaufen war.

7 2. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war insoweit zu entsprechen, als der auf S. 17 letzter Absatz des Urteils genannte Betrag in Höhe von 138.218 € auf einen Betrag in Höhe von 136.218 € zu korrigieren ist. Eine weitergehende Korrektur auf den beantragten Betrag von 135.838 € kommt dagegen nicht in Betracht, weil insoweit keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

8 a) Zu Beginn des letzten Absatzes auf S. 17 des Urteils ist ausgeführt, am 11. Juni 2010 sei die Einkommensteuer 2008 auf einen Betrag in Höhe von 136.218 € festgesetzt worden. Da die Steuerfestsetzung bestandskräftig sei, habe die spätere Einkommensteuerfestsetzung für 2008 auf 142.490 € nur noch insoweit angefochten werden können, als die Änderung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung gereicht habe. Aus verfahrensrechtlichen Gründen könne eine Steuerminderung somit nur bis zum ursprünglich festgesetzten Betrag in Höhe von „138.218 €” erfolgen. Bei der betragsmäßigen Abweichung handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der nach § 107 FGO zu korrigieren ist.

9 Ausgehend von dem Betrag der Steuerfestsetzung 2008 vom 11. Juni 2010 setzte das FG die Steuer auf 136.218 € fest. Die Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen wurde danach nicht in den Tenor übernommen.

10 Soweit die Klägerin geltend macht, die Steuer sei auf 135.838 € festzusetzen, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit. Denn zu dem streitigen Betrag in Höhe von 907 € verhalten sich die Urteilsgründe nicht, da dies nicht Gegenstand der Klage war. Sollte die Steuerfestsetzung insoweit unrichtig sein, so ist dies jedenfalls nicht offenbar. Eine Korrektur nach § 107 FGO scheidet danach aus.

11 b) Der beschließende Senat kann die Urteilsgründe korrigieren. Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision zuständig (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).

12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 217 Nr. 2
BAAAE-80504