BFH Beschluss v. - X B 94/14

Statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuernachzahlung 2011. In materiell-rechtlicher Hinsicht ging es dabei um die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage, in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung.

2 Während des laufenden Verfahrens rechnete der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Einkommensteuerrückstände mit anderweitigen Steuerguthaben der Antragsteller auf. Die Rückstände, für die die AdV begehrt worden war, wurden dadurch vollständig getilgt. Im Anschluss daran erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit über die AdV in der Hauptsache für erledigt.

3 Das FG legte mit dem angefochtenen Beschluss vom die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Antragstellern auf. Zur Begründung führte es aus, nach Vornahme der Aufrechnung durch das FA bestünden in Bezug auf die Einkommensteuer 2011 keine Rückstände mehr. Nach Erhebung der Beschwerde fertigte die Berichterstatterin des FG einen —offenbar nicht den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen— Aktenvermerk, in dem es heißt, der Aussetzungsantrag der Antragsteller hätte nach summarischer Prüfung keinen Erfolg gehabt. Eine Begründung hierfür ist den Akten nicht zu entnehmen.

4 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten des vor dem FG geführten Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

5 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

6 Sie ist nicht statthaft, weil gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (ausführlich hierzu , BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

7 Zwar käme als statthafter Rechtsbehelf gegen eine überraschende Kostenentscheidung grundsätzlich die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) in Betracht. Bei einem von einem Prozessbevollmächtigten erhobenen Rechtsbehelf, der ausdrücklich als „Beschwerde” bezeichnet wird, ist eine Umdeutung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. , BFH/NV 2014, 879, Rz 15 ff.). Hinzu kommt, dass die Antragsteller ihre „Beschwerde” nicht mit einer Gehörsverletzung des FG, sondern mit materiell-rechtlichen Erwägungen („trifft die Ursache den Antragsteller nicht”) begründen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 218 Nr. 2
AAAAE-80497