Abrechnen, aber richtig!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Finanzgerichte beschäftigen sich in diesem Zusammenhang zurzeit mit zwei Themen: Den Anforderungen an die Abrechnung bei § 14c UStG und der rückwirkenden Rechnungsberichtigung.
So hat der 15. Senat des entschieden, dass der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann schuldet, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. Nach Auffassung des FG Niedersachsen (5 K 160/13) liegt ein unberechtigter Steuerausweis nur vor, wenn das Abrechnungsdokument bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. § 14c UStG enthalte gegenüber § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Welche Mindestanforderungen gestellt werden, erläutert .
Die rückwirkende Rechnungsberichtigung ist von Bedeutung, weil im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wird und dann in der Regel 6 % Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) anfallen. Dies ließe sich durch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung verhindern. Eine solche ist nach dem jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben sind. In einem anderen Fall, in dem die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden ist, hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts jüngst dem EuGH die Frage vorgelegt, ob – und ggfs. unter welchen Bedingungen – einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt (5 K 40/14). Zu diesem Thema siehe .
Beste Grüße und eine besinnliche Adventszeit
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 23 / 2014 Seite 1
NWB JAAAE-80468