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Anforderungen an den Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Nachträgliche Ergänzung von Belegnachweisen durch die Erstellung von Anlagen zu einzelnen Rechnungen zulässig
Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sofern der Unternehmer die erforderlichen Nachweise durch Belege (Belegnachweis) und Aufzeichnungen (Buchnachweis) führt. Der BFH hatte zu entscheiden, wie der Buchnachweis erbracht werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin lieferte Gegenstände in das Ausland und behandelte die Lieferungen nach § 6 UStG als steuerfrei. In ihrer Buchführung verbuchte sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da die Klägerin den Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht habe, und änderte die Bescheide entsprechend. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sowohl den Belegnachweis als auch den Buchnachweis erbracht. Insbesondere der Buchnachweis ergebe sich daraus, dass die Klägerin die steuerfreien Ausfuhrlieferungen auf einem gesonderten Konto unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer aufgezeichnet habe. Aufgrund der E...