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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Für Unternehmer ist das Werkstorprinzip nicht maßgeblich
Ein Unternehmer führt seine Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte regelmäßig aus unternehmerischen Beweggründen durch, so dass keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt.
Unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte und zurück durch den Unternehmer
Da es regelmäßig Sache des Arbeitnehmers ist, rechtzeitig an der Arbeitsstätte zu erscheinen, dienen die den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen unter normalen Umständen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die es notwendig machen, dass der Unternehmer selbst die Beförderung seiner Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück übernimmt, erfolgt die Beförderung nicht zu unternehmensfremden Zwecken und der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers tritt in den Hintergrund. Solche besonderen Umstände können z. B. sein, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel zur Verfügung stellen kann (z. B. Werkstattwagen), keine feste, sondern eine wechselnde Arbeitsstätte vorliegt oder auch tarifvertragliche Regelungen gelten.
Im Urteilsfall war demgegenüber die umsatzsteuerliche Beurteilung von Fahrten des Klägers (Unternehmers) vo...BStBl 2004 I S. 864