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Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Veräußerung einer Beteiligung
BFH bestätigt Abzugsverbot nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer
Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können. § 20 Abs. 9 EStG steht dem Werbungskostenabzug entgegen.
Problemstellung
Mit (BStBl 2010 II S. 787) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage – darunter fallen auch Beteiligungen i. S. des § 17 Abs. 1 EStG – geändert. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeit-räume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können danach wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht werden. Diese Entscheidung betrifft indes Zeiträume vor Einführung der Abgeltungsteuer. Mit Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber jedoch ein umfassendes Abzugsver...