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FG Münster 12.6.2014 13 K 252/11 G,U,F, BBK 23/2014 S. 1088

Bilanzierung | Forderungsbewertung bei Insolvenzantrag

Eine Forderung ist nicht allein deshalb abzuschreiben, weil über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nämlich nur zu einer Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung des Gläubigers. [i]Antrag auf Insolvenzeröffnung reicht nicht aus Vor Abschluss einer Prüfung kann die Uneinbringlichkeit noch nicht unterstellt werden . Abgeschlossen wird die Prüfung mit der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen.

Hinweis:

[i]Abschreibung bereits vor Antragstellung gerechtfertigtDie Aussage des FG ist m. E. nicht verallgemeinerungsfähig. Im Regelfall gehen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zahlreiche Mahn- und Vollstreckungsversuche der Gläubiger voraus, so dass bereits aus diesem Grund eine Teilwertabschreibung seiner Forderung gerechtfertigt sein dürft...

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