Satzungsfibel– Vereins- und Verbandsrecht
1. Aufl. 2014
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A. Grundstrukturen der Vereine
1Vor die Klammer sind allgemeine Aussagen zu Vereinen zu ziehen, die losgelöst von einzelnen Satzungsbestimmungen zum Verständnis derselben wichtig sind.
I. Einordnung der Vereine in das Gesellschaftsrecht
2Vereine sind Körperschaften und damit juristische Personen. Wesenselement der Vereine ist die Verwirklichung folgender Merkmale:
- auf Dauer angelegter Zusammenschluss 
- der vom Eintritt und Austritt der Mitglieder unabhängig ist 
- körperschaftlich organisiert ist 
- unter einem Namen im Rechtsverkehr auftritt und 
- dauerhaft einen gemeinsamen Zweck seiner Mitglieder verwirklicht 
(MünchKomm-BGB/Reuter, §§ 21, 22 Rn. 1; Soergel/Hadding, BGB, § 21 Rn. 44).
3In ihrer inneren Organisation werden die Vereine vom Mehrheitsprinzip bei der Willensbildung geprägt, was das Gesetz in § 32 BGB für die Mitgliederversammlung und § 28 BGB für den Vorstand vorschreibt.
1. Abgrenzung zu Personengesellschaften
4Im deutschen Gesellschaftsrecht grenzen sich die Körperschaften von den Personengesellschaften ab, wobei der maßgebliche Unterschied letztlich in der personalen Zusammensetzung besteht:
5Sind Personengesellschaften (wie etwa die Gesellschaft bürg...