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Umsatzsteuer | Unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, so dass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Satz 6 und 7 UStAE). (2) Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen. (3) Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig.
Die Umsatzsteuerfolgen des Erwerbs und der Nutzung eines Mähdreschers durch mehrere Land...