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Finanzgerichtsordnung | Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer erschöpft sich der Antrag des Klägers aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums regelmäßig in einer bezifferten Geldleistung. Für die bis zum geltende Rechtslage bedeutet dies, dass sich der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl 2004 I S. 718) bemisst (Änderung der BFH-Rechtsprechung). (2) In derartigen Fällen ergibt sich der [i]Schreibvorlage „Anfechtungsklage“ NWB TAAAB-05734Streitwert regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fallen.