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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 12 vom Seite 3

Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung

AZ: 26 U 35/13

Dr. Hansjörg Haack

Ein Patient ist nicht zur Zahlung der Kosten für eine Zahnbehandlung verpflichtet, wenn er nicht zuvor über kostengünstigere andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden ist. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm, wenn er sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung gegen die kostenintensive Behandlung entschieden hätte.

Sachverhalt

Bei einer Patientin wurde eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch Eigenknochenzüchtung durchgeführt.

Der Behandler hatte es zuvor unterlassen, darauf hinzuweisen, dass auch ein Knochenaufbau durch Knochenersatzmittel oder Knochenentnahme aus dem Beckenkamm möglich gewesen wäre.

Die vom Arzt beauftragte Abrechnungsstelle hatte offene Honoraransprüche i.H.v. 15.617,20 € aus der zahnärztlichen, bzw. kieferchirurgischen Behandlung gegenüber der damaligen Patientin eingeklagt. Von dem geltend gemachten ärztlichen Honorar entfielen dabei insgesamt 15.000 € auf die Kosten für die Eigenknochenzüchtung, die bisher in Rechnung gestellten Behandlungskosten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf 42.000 €.

Die Beklagte hatte zwar entsprechende Heil- und Kostenpläne sowie Einverständniserklärungen zum Aufbau ...

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