BSG Beschluss v. - B 12 KR 100/13 B

Instanzenzug: S 4 KR 652/12

Gründe:

1Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte korrigiert durch dem Kläger zugestellt am , mit einem von ihm unterzeichneten und am beim BSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der korrigierten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Vorsitzenden des 12. Senats vom ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die vorliegend mit der erneuten Zustellung am begann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 12b; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 58 RdNr 53; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl 2010, vgl § 58 RdNr 16), eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt. Hierauf sowie auf die entsprechende grundsätzliche Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde er sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung - erneut in ihrer korrigierten Form - sowie im Schreiben des Berichterstatters vom ausdrücklich hingewiesen.

3Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAE-80137