keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von zur Weiterveräußerung bestimmten
Grundstücken als Entgelte für Dauerschulden
Beklagtenwechsel bei Erlass eines Änderungsbescheids durch ein anderes FA
Leitsatz
1. Vorübergehende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen und aus
den laufenden Geschäftseinnahmen abgedeckt zu werden pflegen, sind keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, deren Zinsen
nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
2. Beim gewerblichen Grundstückshandel gehören die zum Zwecke der alsbaldigen Weiterveräußerung erworbenen Immobilien vom
Zeitpunkt ihres Erwerbs an zum Umlaufvermögen des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn sie vor dem Weiterverkauf noch modernisiert
oder saniert werden sollen.
3. Jedenfalls bis zum Bilanzstichtag gehören zum Umlaufvermögen auch sog. mieterprivatisierungsgebundene Wohnungen,
die nur an die jeweiligen Mieter veräußert werden durften und hinsichtlich derer den Mietern ein lebenslanges Wohnrecht garantiert
worden war.
4. Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid
gemäß § 68 S. 1 FinanzgerichtO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid
erlassen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAE-79830
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2007 - 6 K 5364/03 B
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