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FG Saarland | Progressionsvorbehalt bei Leistungen der Luxemburger Gesundheitskasse und der Familienkasse
Leistungen der CNS d´Gesondheetskeess (Caisse Nationale de la Santé) und der Caisse nationale des prestations familiales aus Luxemburg sind nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, soweit sie als Lohnersatzleistungen Einkünfte i. S. des DBA Luxemburg und von § 2 Abs. 1 EStG darstellen und nicht nach anderen Vorschriften befreit sind. S. 811
Die [i]Entgeltersatzleistungen sind dem deutschen Progressionsvorbehalt unterworfen in Deutschland ansässige Klin. arbeitete in Luxemburg. Neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezog sie im Streitjahr Zahlungen von Luxemburger Sozialkassen für Mutterschaftsurlaub und Elternzeit. Das Mutterschaftsgeld und die Elternurlaubsentschädigung erhielt die Klin. anstelle des Arbeitslohns. Das deutsche Finanzamt hatte auch die Entgeltersatzleistungen dem deutschen Progressionsvorbehalt unterworfen. Das FG Saarla...