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BFH | Kein Wahlrecht der Gewinnermittlungsart für atypisch still Beteiligten an einer bilanzierenden (ausländischen) GmbH
Ist eine (ausländische) Gesellschaft verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, oder tut sie dies freiwillig, kann ein an dieser Gesellschaft im Inland ansässiger atypisch still Beteiligter seinen Gewinn aus dieser Beteiligung nicht (abweichend) mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Im Streitfall war der Kl. an einer österreichischen GmbH, die mit Edelmetallen handelte, atypisch still beteiligt. Die GmbH ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung. Nach dem DBA Österreich war der Gewinn/Verlust des Kl. in Österreich zu besteuern und in Deutschland lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Der Kl. ermittelte seinen Verlust durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei er die Anschaffungskosten für die im Streit...