Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Authorized OECD Approach
Die [i]Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV, abrufbar in ihrer IWB Datenbank unter NWB KAAAE-43902Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist am in Kraft getreten und füllt die Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 6 AStG zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt, aus. Die Verordnung enthält eine Reihe von sehr detaillierten Regelungen zur Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA). Grundidee des AOA ist, die Betriebsstätte steuerlich wie eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft zu behandeln.
[i]Top-Beitrag: Die finale BetriebsstättengewinnaufteilungsverordnungIn unserem Top-Beitrag ab S. 815 stellen Nientimp/Ludwig/Stein die Regelungen der endgültigen BsGaV dar und weisen dabei auch auf zahlreiche Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung hin. Anzuwenden sind die Regelungen der BsGaV erstmalig auf Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Eine rückwirkende Anwendung der Verordnung ist – entgegen der Entwurfsfassung – nicht mehr vorgesehen. Dennoch verbleibt für die meisten Steuerpflichtigen nur wenig Zeit für die Implementierung der notwendigen unternehmensinternen Prozesse.
[i]Neuregelung der Grunderwerbsteuer in Österreich Das österreichische Grunderwerbsteuerrecht wurde zum grundlegend reformiert, weil der österreichische Verfassungsgerichtshof die alte Bewertungsvorschrift des § 6 öGrEStG für verfassungswidrig erklärte. Die Vorschriften zur Bemessungsgrundlage der österreichischen Grunderwerbsteuer wurden daher neu geregelt. Scheffauer/Zeitlinger veranschaulichen in ihrem Beitrag ab S. 827 die Neuerungen und zeigen die Konsequenzen in der Praxis auf.
[i]Das tschechische Ertragsteuerrecht Tschechien ist ein attraktiver Wirtschaftsstandort. Einen wesentlichen Anteil daran hat auch das Ertragsteuerrecht, das sich mit nominalen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuersätzen von 15 % bzw. 19 % im EU-Kontext in einem niedrigen Bereich bewegt. Allerdings ist die steuerliche Bemessungsgrundlage regelmäßig weiter als in Deutschland, weshalb die nominalen Steuersätze nicht isoliert betrachtet werden sollten. Der Beitrag von Cloer/Urbášek gibt ab S. 833 einen Überblick über das tschechische Ertragsteuerrecht und erläutert die wichtigsten Änderungen, die zum in Kraft getreten sind. Außerdem wird ein Ausblick auf die möglichen Änderungen zum gegeben.
[i]Kronos-Rechtsprechung des EuGH, Rs. C-47/12 NWB OAAAE-73522Der EuGH hat sich am auf Vorlage des FG Köln mit Fragen zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung von Dividenden befasst. Schütz analysiert das Urteil ab S. 842 unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit und stellt die Folgen für die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung dar.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 22 / 2014 Seite 1
NWB KAAAE-79802