USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 1

Sauna für Körper und Fiskus

Dipl.-Finw. Jennifer Piaseczny | Produktmanagerin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerade in der düsteren Winterzeit sehnt man sich nach einem lauschig warmen Plätzchen. Dem ein oder anderen kann es dabei gar nicht warm genug sein. Erst bei Temperaturen von bis zu 110 C° fühlen sie sich wohl. Saunieren ist schließlich nicht nur erholsam, sondern auch gut für die Gesundheit – regelmäßige Saunagänge versprechen eine Stärkung des Immunsystems.

Dem BFH war schon lange klar, dass sich das Rudelschwitzen auch heilsam auf den Fiskus auswirken kann und hat mit den vollen Umsatzsteuersatz für Saunabäder eingefordert. Denn nach Ansicht des BFH sind Saunabäder nicht mit Heilbädern i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gleichzusetzen.

Mit einer Verzögerung von etwa 10 Jahren hat auch die Finanzverwaltung dies erkannt. Das BMF hat daher mit die Anforderungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern und der Verabreichung von Heilbädern konkretisiert und hebt mit Wirkung zum den zum BFH-Urteil ergangenen Nichtanwendungserlass auf.

Die Vorteile für den Fiskus liegen dabei auf der Hand. Die Bundesregierung verspricht sich von der beabsichtigten Umsetzung des BFH-Urteils schließlich Mehreinnahmen aus der nunmehr vollen Besteuerung von Saunabädern i. H. von rund 150 Mio. € (BT-Drucks. 18/2976 S. 18).

Welche Auswirkungen das BMF-Schreiben auf die Praxis hat, beleuchtet Schäfer in seinem .

Viele Grüße aus Herne

Jennifer Piaseczny

Fundstelle(n):
USt direkt digital 22 / 2014 Seite 1
ZAAAE-79755