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Abgabenordnung | BMF-Schreiben zu Änderungen des Anwendungserlasses zur AO
Das den AEAO zu § 251 (Insolvenzverfahren) geändert.
Ist über das Vermögen eines Vollstreckungsschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können die Insolvenzgläubiger ihre Ansprüche während der Dauer des Verfahrens nicht in das zum Zeitpunkt der Eröffnung vorhandene oder in das vom Schuldner danach erworbene Vermögen im Wege der Einzelvollstreckung verfolgen. Für die Geltendmachung der Abgabenforderungen sind grds. ebenfalls die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgeblich (s. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO).