BGH Beschluss v. - IX ZR 144/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Die mit Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Anwalt nicht nur benennen, sondern auch deren Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Anwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (, WM 1997, 1392, 1393; vom - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629; vom - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11; vom - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22). Diese Grundsätze gelten auch für den Rechtsmittelanwalt (vgl. , WM 2014, 89 Rn. 11). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf sich der Rechtsanwalt nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandant ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (, BGHZ 171, 261 Rn. 12; vom - IX ZR 75/10, WM 2011, 1484 Rn. 10).

3Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht annehmen, das Vorbringen des Beklagten weise nicht die gebotene Substantiierung des geltend gemachten Beratungsgesprächs auf. Weder der Gang der Beratung im Einzelnen noch die Reaktion des Mandanten wurde konkret nachgezeichnet.

4Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

5Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
QAAAE-79489